Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Ausländische Qualifikationen einschätzen und anerkennen lassen

Ein sogenanntes Anerkennungverfahren trägt wesentlich dazu bei, das Know-how internationaler Fachkräfte besser beurteilen zu können. Dabei geht es um die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung). Für viele Bewerber ist ein solches Verfahren verpflichtend und eine der Voraussetzungen für die Visumserteilung. Bewertet wird, ob bzw. inwieweit die ausländische berufliche Qualifikation dem entsprechenden deutschen Referenzberuf entspricht, ausgehend von der geltenden Aus- oder Fortbildungsverordnung.

Auf dieser Seite erfahren Sie, was das konkret bedeutet – und wie Unternehmen ihre Fachkräfte über das gesamte Verfahren hinweg unterstützen können.

Überblick Anerkennungsverfahren

Wann ein Anerkennungsverfahren verpflichtend ist

Tätigkeit und Herkunftsland entscheidend für die Anerkennung

Ob ein Verfahren zu Anerkennung der Berufsqualifikation für internationale Fachkräfte notwendig ist, hängt zum einen von der Tätigkeit eines Bewerbers ab, zum anderen spielt dessen Herkunft eine wesentliche Rolle.  So ist beispielsweise ein Anerkennungsverfahren für Bewerber aus Drittstaaten zwingend erforderlich:

  • Fachkräfte aus EU-Staaten: Zwingend erforderlich ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation nur für reglementierte, also zulassungspflichtige Berufe (z.B. Arzt, Krankenpfleger, Erzieher, Lehrer, Rechtsanwalt).
    • Für nicht reglementierte Berufe – wie die meisten der rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System – ist die Gleichwertigkeitsprüfung optional. Sie kann sich jedoch für die Fachkraft, die dann über wichtige zusätzliche Unterlagen zu ihrer Qualifikation verfügt, lohnen. Auch Sie als Unternehmen können durch eine formale Anerkennung die ausländische Berufsqualifikation einfacher einschätzen und den Bedarf einer Weiterbildung oder Nachqualifizierung passgenau bestimmen. Wichtig zu wissen: Jede Fachkraft mit ausländischem Berufsabschluss, die in Deutschland arbeiten will, kann ein solches Verfahren beantragen. Nicht antragsberechtigt ist, wer nur Berufserfahrung vorweisen kann, aber keinen formalen, staatlich anerkannten Berufsabschluss.
    • Bei akademischen Abschlüssen, die zu nicht reglementierten Berufen führen (ca. 90 Prozent der Studienberufe), besteht die Möglichkeit, das ausländische Hochschulzeugnis von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten zu lassen.
  • Fachkräfte aus Drittstaaten: Für sie ist ein Anerkennungsverfahren seit Inkrafttreten der neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 zwingend erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen reglementierten Beruf geht oder nicht. Der entsprechende Antrag muss bereits im Herkunftsland gestellt werden. Nur wenn die Berufsqualifikation in Deutschland erworben wurde, bedarf es keines Anerkennungsverfahrens.
Wer für die Anerkennung zuständig ist

Überblick der zuständigen Stellen

Die Anerkennung kann der Bewerber beantragen bzw. im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens der von der Fachkraft bevollmächtigte Arbeitgeber.Durchgeführt wird das Verfahren von Kammern oder staatlichen Einrichtungen in Deutschland. Die Vielfalt der beruflichen Bildungsabschlüsse führt dazu, dass für die Anerkennung unterschiedliche Anerkennungsstellen zuständig sind. Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Wohnort und folgt je nach Beruf und Bundesland einer anderen Systematik.

Anerkennungsstellen

Für alle IHK-Berufe ist die IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) die für die Anerkennung zuständige Stelle. Sie stellt fest, ob ein ausländischer Abschluss mit einem deutschen vergleichbar ist.

Beispiele für weitere Anerkennungsstellen in Bayern:

  • Akademische Heilberufe (z. B. Arzt/Ärztin, Apotheker/in): Regierung von Oberbayern und Regierung von Unterfranken
  • Gesundheitsfachberufe (z. B. Pflegefachmann/-fachfrau): Regierungen
  • Handwerksberufe: Handwerkskammern vor Ort
  • Sozial- und Kindheitspädagogen: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Region Unterfranken
  • Ausländische Hochschulqualifikationen: Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Anerkennungs-Finder nennt die zuständige Stelle
Ablauf Anerkennungsverfahren

Wie läuft das Verfahren ab und welche Folgen hat ein Anerkennungsbescheid

IHK-FOSA

Ablauf und Ergebnis

Die zuständige Stelle benötigt für die Gleichwertigkeitsprüfung Zeugnisse und Dokumente des Bewerbers, unter anderem zu Inhalt und Dauer der Qualifikation, sowie Angaben zur einschlägigen Berufserfahrung. Der Antragsteller erhält in der Regel innerhalb von drei Monaten einen Bescheid. Die Gleichwertigkeitsprüfung führt stets zu einem der folgenden Ergebnisse (siehe auch Schaubild im Downloadbereich):

  • Volle Gleichwertigkeit: Es gibt keine wesentlichen Unterschiede oder die Unterschiede konnten durch die Berufserfahrung der Fachkraft ausgeglichen werden.Einer Einstellung steht also nichts im Wege.
  • Teilweise Gleichwertigkeit (Teilanerkennung): Es gibt wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf und die Fachkraft verfügt über keine bzw. nicht ausreichend Berufserfahrung, um diese Unterschiede auszugleichen. Die Gleichwertigkeit kann nun entweder über das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder über das Ablegen einer Kenntnisprüfung erreicht werden. Wenn eine praktische Tätigkeit erforderlich ist (z. B. eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs), kann der Bewerber zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland erhalten. Oder Sie können den Bewerber dennoch einsetzen – allerdings nur in den Bereichen, für die er qualifiziert ist. Siehe hierzu auch das Kapitel „Rechtliche Rahmenbedingungen – wer in Deutschland arbeiten darf.“
  • Keine Gleichwertigkeit: Die Unterschiede hinsichtlich Dauer und Inhalt der Qualifikation sind auch nach Berücksichtigung der Berufserfahrung zu hoch. Der Antrag wird abgelehnt.

Dauer des Verfahrens

Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb eines Monats den Erhalt und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, ggf. müssen weitere Dokumente nachgereicht werden. Erst nach Zahlungseingang der anfallenden Gebühr beginnt die IHK FOSA mit dem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und vergleicht anhand der Unterlagen, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem entsprechenden deutschen Beruf wesentliche Unterschiede vorliegen. Ist dies der Fall, beurteilt die IHK FOSA, ob diese durch nachgewiesene Berufserfahrung oder auch weitere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden. Über das Ergebnis der Prüfung erteilt die IHK FOSA einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid, in dem die vorhandenen sowie ggf. fehlenden Qualifikationen aufgelistet werden. Diese Überprüfung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.

Schneller im beschleunigten Fachkräfteverfahren

Das Anerkennungsverfahren kann zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen zentralen Ausländerbehörde einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.

Gebühren

Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100 und 600 Euro. Die tatsächlichen Gebühren orientieren sich am je nach individueller Sachlage entstehenden Aufwand für das Verfahren, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann. Es ist zu erwarten, dass sich die Kosten in der Mehrzahl der Fälle auf circa 550 Euro belaufen werden. Fehlen Unterlagen und wird glaubhaft versichert, dass diese unverschuldet nicht vorgelegt werden können, besteht laut § 14 BQFG die Möglichkeit, zusätzlich zu den für die Gleichwertigkeitsprüfung eingereichten Unterlagen auch andere Verfahren wie Fachgespräche, Arbeitsproben, theoretische Prüfungen oder Gutachten anzuwenden. Möchte der Antragsteller ein solches Verfahren in Anspruch nehmen, entstehen dafür zusätzliche Kosten.

Hinweis: Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist der Gebührenrahmen durch die Verkürzung des Verfahrens etwas höher.

Förderung

Wer die An­er­ken­nung oder ei­ne Zeug­nis­be­wer­tung be­an­tra­gen will und ein ge­rin­ges Einkom­men hat, kann fi­nan­zi­el­le Un­ter­stüt­zung durch den An­er­ken­nungs­zu­schuss er­halten. Auch Qua­li­fi­zie­run­gen kön­nen un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ge­för­dert wer­den. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seit mindestens drei Monaten in Deutschland  leben muss - jedoch unabhängig vom Aufenthaltstitel. Weitere Informationen zur Antragstellung und den Förderbedingungen finden Interessierte auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.

Anerkennungs-Check gibt erste Hinweise

Erste Hinweise dazu, ob die Berufsqualifikation bzw. die Ausbildung eines Bewerbers in Deutschland anerkannt werden kann, gibt der Anerkennungs-Check auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ – schnell und unkompliziert. Über die tatsächliche Anerkennung kann allerdings nur die zuständige Stelle entscheiden.

Hier finden Sie die Antragsunterlagen der IHK FOSA
Wie Arbeitgeber unterstützen können

Wir zeigen Ihnen einige Unterstützungsmöglichkeiten als Arbeitgeber

Rund um ein Anerkennungsverfahren haben Sie als Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, Unterstützung zu leisten – der zuständigen Anerkennungsstelle ebenso wie Ihrem Bewerber. Einige Beispiele:

  • Erstberatung: Kontaktieren Sie frühzeitig die Erstberatungsstelle bei Ihrer zuständigen Kammer, um Informationen zum weiteren Verfahren und möglicherweise eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten zu erhalten.
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Weisen Sie Ihren Bewerber auf die Möglichkeit zum beschleunigten Fachkräfteverfahren hin. Dieses verkürzt auch das Anerkennungsverfahren zeitlich.
  • Unterstützung: Es kann sich auszahlen, wenn Sie Ihren Bewerber bei Formalia unterstützen (z.B. Zusammenstellung von Unterlagen, ggf. Bescheinigungen, Einschaltung eines Dolmetschers etwa über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer).
  • Ansprechpartner: Stehen Sie allen Beteiligten als Ansprechpartner bei Rückfragen zur Verfügung.

Anerkennung von IHK-Berufsabschlüssen

Die IHK FOSA ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung entgegen und vergleicht, inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden können.

IHK FOSA

Hilfreiche Informationsportale

Unternehmen Berufsanerkennung

Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ unterstützt speziell Arbeitgeber bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse und fungiert dabei als Informationsgeber, Wegweiser und Prozessbegleiter. Das Projekt ist eine Initiative des Deutschen Industrie - und Handelskammertages und des Zentralverbands des deutschen Handwerks.

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BQ-Portal

Das Portal bietet eine umfassende online Wissens- und Arbeitsplattform, um ausländische Berufsqualifikationen, denen als Referenzberuf in Deutschland ein bundesrechtlich geregelter dualer Aus- oder Fortbildungsabschluss zugrunde liegt, besser bewerten und einschätzen zu können. Informieren Sie sich in Länderprofilen über die weltweit unterschiedlichen Bildungssysteme und Bildungsabschlüsse.

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Anerkennung in Deutschland

Auf dem Informationsportal der Bundesregierung können Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen klären, ob sie einen offiziellen „Anerkennungsbescheid“ brauchen, um in ihrem Beruf in Deutschland arbeiten zu können. Die Informationen auf dem Portal sind mehrsprachig abrufbar.

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Anabin-Datenbank

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) stellt mit der Anabin-Datenbank Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen. Insbesondere kann mit der Datenbank die Wertigkeit einer ausländischen Hochschulqualifikation festgestellt werden.

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Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB)

Seit 1. März 2021 bietet die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (kurz: KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in Nürnberg Beratungsleistungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen an. Die KuBB ist angegliedert an die für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständige zentrale bayerische Ausländerbehörde (Zentralstelle für die Einwanderung von Fachkräfte).

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Erstberatung durch die IHK

Für Unternehmen

Gerne bieten wir Ihnen eine Erstberatung zu folgenden Themen an:

  • Ablauf Anerkennungsverfahren allgemein
  • Beratung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (inkl. Anerkennungsverfahren)
  • Einschätzung zum Referenzberuf Ihres Bewerbers/-in anhand von Zeugnissen
  • Unterstützung bei der Umsetzung des Qualifizierungsplans im Rahmen einer Teilanerkennung Ihrer Fachkraft

Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.

Für Fachkräfte

Gerne bieten wir Ihnen Unterstützung zu folgenden Themen an:

  • Erstberatung zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens
  • Unterstützung bei der Antragstellung, Prüfung aller Unterlagen und Bestimmung des richtigen deutschen Berufsabschlusses, mit dem der Vergleich vorgenommen werden soll
  • Informationen zu möglichen Förderinstrumente

Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.

Kontakt

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Benedikt Pfeuffer

B.Sc. Geographie
Referent Standortentwicklung
Würzburg

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Hamse Abdikadir Ali

Sachbearbeiter Fortbildungsprüfungen
Würzburg