Russland: Übersicht “No re-export to Russia” clause

Hier finden Sie eine Übersicht und ein Merkblatt über die „No-Russia-Klausel“, die für Verkäufe in ein Drittland von bestimmten Güter ab dem 20. März 2024 gilt.

Hier finden Sie das Merkblatt der IHK Würzburg-Schweinfurt zur No-Russia-Klausel.

Es gibt eine Regelung für bereits zuvor geschlossene Verträge. Bei der Altvertragsregelung kommt es darauf an, ob der Vertrag vor dem 19.12.2023 oder zwischen dem 19.12.2023 und dem 20.03.2024 geschlossen wurde, und wann er erfüllt wird/wurde.

Die Altvertragsregelung in § 12 Abs. 2 der VO lautet: „Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt“.

Also ist zu unterscheiden:

  1. Vertrag wurde vor dem 19.12.2023 geschlossen, Erfüllung oder Auslaufen des Vertrages vor dem 20.12.2024 – Nicht von der Aufnahme einer No Russia Klausel betroffen.
  2. Vertrag wurde zwischen 19.12.23 und 19.03.24 geschlossen und ab 20.3.2024 erfüllt – für die Erfüllung des Vertrages gilt die No Russia Klausel. 
  3. Verträge, die ab dem 20.03.24 geschlossen wurden, müssen die No-Russia-Klausel enthalten.

 

Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

Ab dem 20. März 2024 muss daher gem. Artikel 12 g Abs. 1 grundsätzlich eine sog. „No-Russia-Klausel“ in alle Verträge mit Geschäftspartnern im Drittland aufgenommen werden. Aufgrund der Verordnung dürfen keine Waren, die von ihr erfasst werden, ohne No Russia Klausel in ein Drittland geliefert werden. Ziel der Vorschrift ist die Bekämpfung von Sanktionsumgehungen.

Die Verpflichtung zur Aufnahme einer No-Russia-Klausel gilt für Verträge mit Geschäftspartnern, die ihren Sitz in einem beliebigen Nicht- EU-Land haben. Ausgenommen sind nur die wenigen Länder des Anhang VIII VO. Das heißt, es sind alle Drittländer (bis auf wenige Ausnahmen) und nicht nur die "kritischen" Drittländer erfasst.

Weiter ist zu beachten, dass nach § 12 g Abs. 3 der VO vorgesehen ist, dass die Klausel für den Verstoß gegen das Verbot der Wiederausfuhr der Güter gewisse Abhilfemaßnahmen, zum Beispiel eine Vertragsstrafe, vorsehen muss. Weiterhin muss gem. § 12g Abs. 4 das BAFA von einem eventuellen Verstoß gegen die Klausel unterrichtet werden. In der EU ansässige Unternehmen müssen Verstöße an das BAFA melden.

 

Betroffene Güter: Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen. Güter, die in den Anhängen XI, XX, XXXV, XL der VO 833/2014 aufgeführt sind und Feuerwaffen und Munition gem. Anhang I der VO 258/2012sind betroffen. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer. Achtung: es gibt keine Wertgrenzen! Die Geltung der VO für Bestandteile ist in Anhang VII der VO geregelt.

 

Konkret verpflichtet Artikel 12g die EU-Exporteure, eine No-Russia-Klausel in ihre Ausfuhr-/Verkaufs-/Liefer-/Verbringungsverträgen oder ähnlichen Verträgen aufzunehmen, wenn Güter aus den genannten Anhängen betroffen sind. Achtung: die Klausel sollte als wesentlicher Teil des Vertrages gekennzeichnet sein und sollte nicht in den AGB oder auf der Rechnung stehen. Es muss klar sein, dass die Klausel Vertragsbestandteil geworden ist. Es ist sinnvoll, dass aus Beweiszwecken die Klausel vom Kunden gegengezeichnet wird. Die Verträge der EU-Exporteure müssen der Verpflichtung in Artikel 12g vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder Verbringung der betreffenden Güter in ein Drittland erfüllen. Die Exporteure sollten in der Lage sein, dies nachzuweisen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden.

 

Die Formulierung der No-Russia-Klausel können die Unternehmen frei wählen, solange das Ergebnis die Anforderungen von Artikel 12g erfüllt. Die EU hat eine Musterklausel in englischer Sprache veröffentlicht:

“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).
(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.
(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”

 

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend:  

FAQs zu den Russland-Sanktionen der EU: Consolidated version - Frequently asked questions concerning sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine and Belarus' involvement in it. (europa.eu)

Russland: Update - No-Russia-Klausel - IHK Würzburg-Schweinfurt

No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission | Zollmeldung | EU | Exportkontrolle (gtai.de)

 

Achtung: die bereits bestehenden Vorschriften zur Sanktionsumgehung und die Verpflichtung zu Risikominimierungsmaßnahmen bleibt weiter bestehen. Unabhängig von der in Artikel 12g festgelegten No-Russia-Klausel müssen Unternehmen in der EU angemessene Sorgfaltspflichten erfüllen, um eine Umgehung der Sanktionen gegen Russland zu verhindern. Dazu gehören verschiedene Due Dilligance Maßnahmen z.B. in Verträgen oder durch das Einfordern von Endverbleibsdokumenten.

EU sanctions against Russia explained - Consilium (europa.eu)