Massenentlassung

Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren - Änderung der Rechtsprechung?

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte durch Beschluss vom 14.12.2023, Az. 6 AZR 157/22 (B), beim Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige an die Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun mit Beschluss vom 01.02.2024, Az. 2 AS 22/23 (A), das Anfrageverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um die erforderliche Beantwortung von Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen gebeten.

Der genaue Wortlaut der Vorlagefragen ist nachzulesen auf www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“.

Arbeitgeber sollten im Blick behalten, wie der EuGH die Fragen beantworten wird und ob sich in der Folge die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Fehlern im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen ändern wird.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2024