18.04.2024 - Existenzgründung und UnternehmensförderungFood-Entrepreneurs aufgepasst! Verpassen Sie nicht Ihre Chance, auf der Gründungsmesse Ihre kulinarischen Köstlichkeiten zu präsentieren!

Die Gründungsmesse im Foodbereich/Catering findet am 19. November 2024 auf dem Hof der IHK Würzburg statt, wo Gründerinnen und Gründer ihre kulinarischen Angebote präsentieren können.

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15.04.2024 - VerkaufenZum Verkauf: Goldschmiede in Würzburg

Ort: Zentral gelegen in Würzburg, hervorragend erreichbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln Ausstattung: Büroraum und voll ausgestattete Werkstatt

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18.04.2024 - UrteileLöschungsanspruch eines GmbH-Geschäftsführers

Speziell hinsichtlich Geburtsdatum und Wohnort.

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Gründen im Nebenerwerb

Wie gründen Sie nebenbei ein Unternehmen? Oft fängt eine unternehmerische Selbstständigkeit klein an. Hier bekommen Sie einen Einblick in das Thema Selbstständigkeit im Nebenerwerb. 

Gründen im Nebenerwerb

Nebenberuflich selbständig machen "Klein anfangen, groß rauskommen"

Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist für hauptberuflich Selbstständige wie auch für Selbstständige im Nebenerwerb erforderlich.

Um sich nebenberuflich selbstständig zu machen, gelten folgende neuen Regeln:

  • Mit Wirkung des 1. Januar 2021 ändert sich das Verfahren der Gewerbeanmeldung.
    Ab diesem Zeitpunkt ist dem zuständigen Finanzamt die Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch Steuerpflichtige oder deren steuerliche Beraterinnen aktiv und ohne vorherige Aufforderung durch Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Weg mitzuteilen.
  • Dies kann z.B. über „Mein ELSTER - das Online-Finanzamt" erfolgen. Mein ELSTER – das Online-Finanzamt ermöglicht es, Steuerdaten papierlos und kostenlos sowie zeit- und ortsunabhängig an die Finanzverwaltung zu
    übersenden. Zur Nutzung von „Mein ELSTER" ist bei erstmaliger Anmeldung ein Registrierungsprozess anzustoßen, der mit einem sicheren und individuellen ELSTER-Zertifikat abschließt.
  • Sollten UnternehmensgründerInnen bereits über ein ELSTER-Zertifikat verfügen, so können sie dieses auch zur Abgabe des hier in Rede stehenden Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nutzen. Haben die UnternehmensgründerInnen dagegen noch kein ELSTER-Zertifikat, besteht eine weitere Möglichkeit der zeitnahen elektronischen Übersendung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung über das ELSTER-Portal. Mittels des sogenannten „ELSTER-Light-Zertifikats" werden hierzu lediglich E-Mail und Passwort benötigt. Zudem besteht die Möglichkeit das Light-Zertifikat im Nachgang in ein vollwertiges ELSTER-Zertifikat umzuwandeln. Die Anmeldung können Sie vornehmen unter www.elster.de

Prüfen Sie zudem vor der Anmeldung ob Ihre auszuübende Tätigkeit bestimmten Voraussetzungen unterliegt, z. B. erlaubnis-, genehmigungs-, Meisterpflicht.

Nebenberuflich selbstständig mit Teilzeitjob

Die Kombination aus einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit und einer selbstständigen Nebentätigkeit ist nicht selten. Allerdings sind die Einnahmen im Hauptberuf meist niedrig und die Anzahl der geleisteten Stunden gering. Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben und Krankenkassenbeiträge nachzahlen müssen, sollten Sie bei der Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind, ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Es ist durchaus möglich, dass die gesetzliche Krankenversicherung in diesem Fall entscheidet, dass Sie nicht nebenberuflich selbstständig sind und Sie in diesem Fall sowohl für Ihre abhängige Beschäftigung und die Selbstständigkeit Beiträge entrichten müssen.

Vor- und Nachteile

Selbstständigkeit neben Job, Studium oder Arbeitslosigkeit

Oft ist eine Gründung im Nebenerwerb ein erster Schritt, um eine Selbstständigkeit neben dem Job, Studium oder als Wiedereinstieg zu testen. Wichtig für Sie ist zunächst, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb zunächst eine den gleichen Regeln unterliegt wie eine Gründung im Haupterwerb.

Nebenberuflich selbstständig zu sein hat diese Vorteile:

  • Das geregelte Einkommen aus dem Hauptjob über den Arbeitgeber verschafft Sicherheit und nimmt den Erfolgsdruck.
  • Sie haben die Möglichkeit, Ihre Geschäftsidee in Ruhe zu testen und erst später in eine hauptberufliche Selbstständigkeit zu überführen.
  • Durch das regelmäßige Einkommen ist die Finanzierung Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit individuell steuerbar, das minimiert das finanzielle Ausfall-(Risiko) .
  • Im Vergleich zur Vollerwerbsgründung können Sie sich mehr Zeit mit der Entwicklung lassen, insgesamt weniger Stunden investieren und sich Auszeiten nehmen, wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind.
  • Eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit lässt sich zum Haupterwerb ausbauen, u. a für den Fall, dass Sie arbeitslos werden.
  • Wenn Sie erfolgreich nebenberuflich selbstständig sind, erhöhen Sie Ihr Gesamteinkommen.

Nebenberuflich selbstständig zu sein hat allerdings auch Nachteile:

  • Ein Unternehmen im Nebenerwerb zusätzlich zum Hauptjob erfordert viel Energie und Zeit. Familie und Freizeitgestaltung müssen deutlich zurückstehen.
  • Überlegen Sie gründlich, ob Ihre freie Zeit sowie Ihre Kraft ausreichen, um erfolgreich nebenberuflich selbstständig zu sein.
  • Insgesamt können Sie deutlich weniger Zeit in Ihr Unternehmen stecken als hauptberufliche Gründer.
  • Kunden, Geschäftspartner und Lieferanten bewerten eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb oft negativ. Sie vermuten mangelndes Engagement und fehlende Professionalität.
  • Die Hauptbeschäftigung schränkt Sie bei der Zeiteinteilung ein. Sie können weniger gut auf Spitzenbelastungen und Kundenwünsche reagieren.
  • Scheitert der Traum, nebenberuflich selbstständig zu sein, arbeiten Sie eventuell entstandene Schulden mit Ihrem Gehalt ab oder verwerten Ihr Vermögen.

Tipp: Die Art, wie Sie nebenberuflich selbstständig sein möchten, hat einen großen Einfluss auf den Erfolg. Eine Beratungstätigkeit oder ein Steuerbüro sind leichter neben dem Hauptberuf zu führen als beispielsweise ein Ladengeschäft.

Arbeitgeber informieren

Angestellte Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber über die geplante nebenberufliche Selbstständigkeit informieren. Das ist, selbst wenn der Arbeitsvertrag etwas anderes behauptet, eine reine Formsache, solange Sie sich an die Regeln halten:

  • Sie machen Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz.
  • Ihre hauptberufliche Tätigkeit leidet nicht unter der Nebentätigkeit: Sie erscheinen weiter zuverlässig zur Arbeit, sind nicht übermüdet und bleiben engagiert und leistungsfähig.
  • Sie greifen nicht auf Mittel oder Daten Ihres Arbeitgebers zurück.

Nebenberuflich selbstständig als Beamter

Beamte haben einen Sonderstatus, da sie kein Arbeitsverhältnis eingehen, sondern in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen. Daher gelten für Beamte andere Spielregeln.

Beamte können nur nebenberuflich selbstständig sein, wenn folgende Grundregeln eingehalten werden:

  • Die wöchentliche Arbeitszeit für die nebenberufliche Selbstständigkeit darf maximal ein Fünftel der Dienstzeit betragen. Wer beispielsweise 40 Stunden im Finanzamt arbeitet, darf pro Woche maximal acht Stunden in seine Selbstständigkeit investieren
  • Außerdem dürfen die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit nur maximal 40 % des jährlichen Endgrundgehalts betragen

Dazu kommt, dass Beamte den Dienstherrn nicht nur informieren müssen, wenn sie sich nebenberuflich selbstständig machen – sie sind verpflichtet, das Vorhaben genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird ausschließlich dann erteilt, wenn die Selbstständigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigtund ist zudem auf längstens fünf Jahre befristet.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die selbstständige Tätigkeit:

  • die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass dienstliche Interessen leiden
  • den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringt
  • Angelegenheiten umfasst, in denen die Behörde, zu der der Beamte gehört, tätig werden könnte
  • die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen könnte
  • zu einer Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen könnte
  • dem Ansehen der Behörde schadet

Das Bundesbeamtengesetz regelt in den Paragrafen 97 bis 106 alles rund um die nebenberuflichen Tätigkeiten von Beamten. Unsere Ausführungen zur Sozialversicherung im Anschluss beziehen sich auf die aktuell gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.

Fördert der Staat die nebenberufliche ‎Selbstständigkeit mit Zuschüssen und Fördermitteln?‎

Während hauptberuflich Gründende viele Fördermittel und Zuschüsse erhalten können, ist die Auswahl deutlich geringer, wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen. Einige Gründerkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können auch nebenberufliche Gründer in Anspruch nehmen, wenn auf Dauer die hauptberufliche Selbstständigkeit angestrebt wird. Nebenberufliche Gründer sollten den Kapitalbedarf nicht unterschätzen und genau prüfen, ob sie Fördermittel vom Staat, dem Land oder der eigenen Gemeinde erhalten können.

Steuern, Versicherungen und Buchführungspflicht

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ändert nicht so viel wie die hauptberufliche Tätigkeit als eigener Chef. Dennoch gibt es einiges zu beachten.

Steuern bei nebenberuflicher Selbstständigkeit

Das Einkommen aus Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit unterliegt ebenso wie Ihr reguläres Arbeitseinkommen der Einkommensteuerpflicht. Legen Sie zur Sicherheit circa 30 % des Gewinns für die Steuerzahlungen zurück, so werden Sie nicht von unerwartet hohen Nachzahlungen überrascht.

Umsatzsteuer

Wenn Sie Umsatzsteuer ausweisen, ist eine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt notwendig, die Gründer in den ersten beiden Betriebsjahren in der Regel monatlich abgeben müssen. Von der eingenommenen Umsatzsteuer dürfen Sie den Vorsteuerabzug vornehmen, d. h. Sie ziehen die von Ihnen bezahlte „Mehrwertsteuer“ ab, den Restbetrag erhält das Finanzamt als Umsatzsteuer.

Kleinunternehmerregelung

Um Gründer und kleine Unternehmen zu entlasten, bietet der Staat auf Antrag die Kleinunternehmerregelung an. Sofern Sie im Vorjahr weniger als 22.000 Euro und im aktuellen Jahr weniger als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften, dürfen Sie diese Regelung nutzen. Sie stellen Ihren Kunden dann keine Umsatzsteuer in Rechnung und nehmen im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug vor. Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen und die zu erwartenden Umsätze überschaubar sind, kann sich die Kleinunternehmerregelung anbieten. Da die Wahl der Kleinunternehmerregelung von verschiedenen Aspekten abhängig gemacht werden kann, sollte man sich hierzu im Vorfeld entsprechend informieren.

Sozialversicherungspflicht

Wenn Arbeitszeit und Einkommen die Grenzwerte nicht überschreiten, finanzieren Sie in der Regel als nebenberuflich Selbstständiger die gesetzliche Krankenversicherung über den Hauptjob. Weitere Beiträge fallen nicht an.

Überwiegt die selbstständige Tätigkeit, sind Sie nicht mehr nebenberuflich selbstständig. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.

Tipp: Sind Sie unsicher, lassen Sie von Ihrer Krankenkasse ein Statusfeststellungsverfahren durchführen.

Zudem sollten Sie die aufzunehmende Tätigkeit hinsichtlich einer Rentenversicherungspflicht überprüfen. Es gibt Tätigkeiten, welche eine Rentenversicherungspflicht, auch in der selbstständigen Nebentätigkeit, auslösen.

Hinweis: Das gilt z. B. für Lehrer, Trainer oder Pysiotherapeuthen. Lassen Sie sich fachkundig z. B. durch die Rentenversicherung beraten.

Prüfen Sie bitte zudem, ob Ihre Selbständigkeit einer Beitragspflicht in einer der Berufsgenossenschaften unterliegt (www.dguv.de)

Wissenswertes zu Buchführungs-und Aufzeichnungspflichten

Der Nebenerwerbsunternehmer muss seine Geschäftsvorfälle mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Für den Nebenerwerb reicht in der Regel die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, die Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust) aus. Diese Methode dürfen Sie betreiben, wenn Sie nicht als Kaufleute gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht freiwillig Bücher führen oder Ihr Jahresumsatz unter 600.000 Euro und der Jahresgewinn unter 60.000 Euro liegen. Vor und ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit bestehen Aufzeichnungspflichten, die sich insbesondere aus dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz ergeben. 

Checkliste
  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag hinsichtlich eventueller Regelungen zu einem Nebenerwerb.
  • Klären Sie Ihren Status hinsichtlich einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit(en).
  • Wählen Sie eine Rechtsform und klären Sie den Unternehmensnamen bzw. -bezeichnung.
  • Errechnen Sie Ihren Kapitalbedarf und planen Sie dessen Finanzierung. Müssen Sie Fremdkapital aufnehmen, um das Gründungsvorhaben realisieren zu können? Dann vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer Hausbank bzw. informieren Sie sich bei der IHK Köln über öffentliche Finanzierungsprogramme.
  • Haben Sie schon einen Termin bei Ihrer Krankenkasse vereinbart? Es besteht eine Meldepflicht.
  • Gehört die nebenberufliche Tätigkeit zu einem der Berufe, für die eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht? Informieren Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Zeigen Sie Ihre Selbstständigkeit beim zuständigen Finanzamt an, um eine Steuernummer zu erhalten.
  • Sofern Sie selbst Arbeitnehmer beschäftigen wollen, sind Lohnkonten einzurichten und eine Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
  • Füllen Sie Ihre Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs-/Gewerbeamt am Unternehmenssitz aus, sofern keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Zeigen Sie den Nebenerwerb bei der Berufsgenossenschaft an.
  • Versichern Sie sich z.B. im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Richten Sie ein Geschäftskonto ein.

Hinweis: Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, zusätzlich weitere Tätigkeiten aufzunehmen oder nebenbei selbstständig zu sein, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden, Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder Ihre Haupttätigkeit beeinträchtigt wird. Dennoch sollten Sie vorab Ihren Arbeitsvertrag, tarifrechtliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen auf Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung hin prüfen. Möglicherweise besteht auch eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Auch ohne diese Pflichten kann eine Information Ihres Arbeitgebers über die beabsichtigte Nebentätigkeit sinnvoll sein. 

Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich, dass Nebentätigkeiten einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Wenn Sie arbeitssuchend gemeldet sind, müssen Sie vor Aufnahme Ihrer Nebenerwerbstätigkeit die Agentur für Arbeit oder Ihr zuständiges Jobcenter über Ihr Vorhaben informieren. Arbeitslosengeld I kann weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Wochenstunden nicht übersteigt. Die Anrechnung des Einkommens auf das Arbeitslosengeld erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelungen.

Rechtsformwahl

Auch nebenberufliche Gründer sollten gut überlegen, welche Rechtsform sie für ihr Unternehmen wählen. Die häufigste Wahl ist das Einzelunternehmen – ob als Gewerbetreibender oder als Freiberufler. Der Vorteil liegt in der einfachen und kostengünstigen Gründung. Der Nachteil ist aber, dass Sie als Einzelunternehmer mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften.

Möchten Sie als Gruppe nebenberuflich gründen, bietet sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsform an. Auch hier sind die Formalitäten und Kosten gering. Obwohl Sie sich mündlich auf eine GbR einigen können, ist ein Gesellschaftsvertrag dringend zu empfehlen. Bitte beachten Sie, dass die GbR Freiberuflern und Gewerbetreibenden offensteht. Bei der GbR ist die Haftung ebenfalls nicht begrenzt.

Möchten Sie die Haftung auf das Unternehmenskapital begrenzen, müssen Sie eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt), auch Mini-GmbH genannt, gründen. Hier sind Aufwand und Kosten deutlich höher und die Anforderung an die Buchführung nimmt zu. 

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