
§§ 84 ff HGB
Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Handelsvertreter ist abzugrenzen insbesondere vom Vertragshändler, aber auch vom angestellten Reisenden, freien Mitarbeiter und Handelsmakler.
Die gesetzlichen Regelungen der Handelsvertretung finden Sie im Wesentlichen in den §§ 84 bis 92 c des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese gesetzlichen Bestimmungen sind in wesentlichen Bereichen zwingendes Recht, insoweit sind vertragliche Abweichungen unwirksam.
Aufgrund der Wesensunterschiede zwischen Warenvertretern und Versicherungs-/Bausparkassenvertretern existieren für die Versicherungs-/Bausparkassenvertreter einige rechtliche Besonderheiten.
Für Handelsvertreter im Nebenberuf gelten die Bestimmungen des HGB nur eingeschränkt.
Die Handelsvertreter müssen vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Der Handelsvertretervertrag sollte aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden.
Im Vertrag sollten alle wesentliche Punkte geregelt sein wie Provision, Auslagen, Gebiets-/Kundenschutz, Aufgaben und Befugnisse, Pflichten beider Seiten, Wettbewerbsverbote, Dauer und Beendigung, Ausgleichsanspruch, Verjährung.