
Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden die EU-Vorschriften im Zollbereich nicht mehr länger gelten. Lesen Sie hierzu den
Leitfaden der Europäischen Kommission
und die Informationsseite des britischen Governments
Die britische Regierung hat zum „UK Global Tariff“ ein Online-Tool veröffentlicht.
Mit dem Tool können Unternehmen die Zolltarife für die jeweiligen Waren, sowohl für den aktuell geltenden „Common External Tariff“ als auch für den künftigen „UK Global Tariff“ ersehen.
Der „UK Global Tariff“ tritt ab dem 1. Januar 2021 in Kraft.
Hier finden Sie den "UK Global Tariff".
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des britischen Goverments.
Und auf unserem Informations-Portal zum Brexit.
Die britische Regierung stellt Planungen für die Zeit nach der Übergangsphase vor. Ziel ist ein möglichst reibungsloser Warenverkehr über den Ärmelkanal.
Die britische Regierung lehnt eine Verlängerung der Übergangsphase ab. Damit verlässt das Vereinigte Königreich zum 1. Januar 2021 den EU-Binnenmarkt und die Zollunion. Es entsteht eine neue Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU. Der Unionszollkodex (UZK) wird im Vereinigten Königreich durch das neue britische Zollgesetz ersetzt.
Um Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich an die neuen Bedingungen für den Import von Waren anzupassen, erfolgt die Einführung stufenweise bis 1. Juli 2021. Die Maßnahmen sollen unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen über die zukünftigen Beziehungen eingeführt werden, also auch dann in Kraft treten, wenn sich beide Parteien auf ein Freihandelsabkommen einigen können. Sie gelten nur für Einfuhren aus der EU.
Die britische Regierung kündigte gleichzeitig ein Unterstützungsprogramm für Unternehmen in Höhe von 50 Millionen Pfund an. Die Mittel sind für die Ausbildung von Personal sowie IT-Infrastruktur vorgesehen. Nach Aussage des britischen Logistikverbands British International Freight Association werden rund 50.000 neue Fachkräfte benötig.
Gleichzeitig werden Mittel für neue Infrastruktur an den Häfen zur Verfügung gestellt. Diese ist unter anderem notwendig, um physische Kontrollen von Lebensmittelimporten durchzuführen.
Die britische Regierung hatte in Vorbereitung auf einen drohenden No-Deal-Brexit Maßnahmen zur vereinfachten Wareneinfuhr (TSP – Transitional Simpflified Procedure) eingeführt. Diese waren im Februar 2020 zurückgenommen worden. Die nun angekündigten Maßnahmen sind weniger weitreichend als das TSP-Verfahren.
Die EU hat angekündigt, keine Erleichterungen für die Einfuhr britischer Waren einzuführen. Mit dem Ende der Übergangsphase wird das Vereinigte Königreich zu einem Drittland. Es gelten dann dieselben Einfuhrbestimmungen und Zollvorschriften wie für Einfuhren aus anderen Drittländern. Ein Freihandelsabkommen könnte gewisse Erleichterungen vorsehen. Ob ein solches Abkommen ausgehandelt und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss.
Quelle: GTAI, Stand: 15.07.2020
Die nach der Übergangsfrist für Großbritannien geltenden Einfuhrbestimmungen und Zollsätze stehen noch nicht fest. Nach Festlegung können diese in der Datenbank "Market Access Database" nachgelesen werden.
Weitere Informationen zu einem Import finden Sie auf der Webseite des GOV.UK.
Rechtlich gesehen ist Großbritannien seit dem 1. Februar 2020 kein Mitglied der EU mehr, wird aber für einen Übergangszeitraum bis Ende 2020 wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt.
Im Warenverkehr gibt es bis Ende 2020 keine Änderungen. Wenn nicht eine Verlängerung der Übergangsfrist auf maximal weitere zwei Jahre beschlossen wird, werden mit Beginn 2021 Zollformalitäten fällig.
Mangels Rechtsgrundlage kann erst ab dem formellen Status als Drittland mit Zollgrenze ein Carnet ATA für vorübergehende Ausfuhren nach Großbritannien ausgestellt werden.
Für Waren, die während der Übergangsfrist nach Großbritannien verbracht wurden und nach Ende der Übergangsfrist nach Deutschland zurück gebracht werden sollen, besteht die Möglichkeit, diese als Rückwaren abfertigen zu lassen.
Daher besteht keine Notwendigkeit, schon jetzt ein Carnet ATA für Warensendungen nach Großbritannien auszustellen. Jeder plausible Nachweis (z.B. Frachtbrief) für die Rückwarenabfertigung nach Art. 203 UZK wird bei Rückbringung nach vorübergehender Verwendung akzeptiert.
Stand: 27.02.2020