
Seit dem 1. Februar 2020 ist Großbritannien offiziell ein Drittland. Die EU und Großbritannien haben aber eine Übergangsfrist vereinbart, während der Großbritannien Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion bleibt.
Innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 ändert sich aus zollrechtlicher Sicht nichts. Ungeklärt ist, ob die bis Ende 2020 geplante Übergangsphase ausreichen wird, um ein Handelsabkommen abzuschließen.
Unabhängig dem geschlossenen Freihandelsabkommen müssen jedoch Zollformalitäten für Warenlieferungen beachtet werden, die derzeit im Handel mit Großbritannien als Mitgliedstaat der EU nicht anfallen.
Die deutsche Zollverwaltung gibt auf ihrer Website Hinweise für Unternehmen, die im Handel mit Großbritannien bislang nicht mit dem Zoll in Kontakt gekommen.
Unternehmen sollten die Zeit bis zum Ende der Übergangsphase dazu verwenden, sich auf die neuen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien vorzubereiten.
Insbesondere Unternehmen, die bislang nur in die EU liefern, müssen sich mit den Zollformalitäten beschäftigen.
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