Ausbildungsprüfungen

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Nachteilsausgleich

Laut § 65 des Berufsbildungsgesetztes können Menschen mit Behinderungen für ihre Prüfungen einen "Nachteilsausgleich" beantragen. "Nachteilsausgleich" bedeutet: Die Prüfung wird so durchgeführt, dass die Prüfung den Prüfungsteilnehmer möglichst wenig einschränkt.

Beispiele für Nachteilsausgleiche:

  • Änderungen bei der Prüfungszeit (z. B. Zeitverlängerung)
  • Änderungen der Prüfungsform (z.B. mündliche Prüfung statt schriftlicher Prüfung)
  • technische Hilfen (z. B. Sehhilfen)
  • Hilfen durch Personen (z.B. ein Gebärdensprach-Dolmetscher)

Aus organisatorischen Gründen muss der vollständig ausgefüllt Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens bis zum Anmeldeschluss für die jeweilige Prüfung eingereicht werden.