02.11.2020 - 14:39 Uhr
Impfnachweises für Berufsschüler entfällt
Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes
An rein beruflichen Schulen besteht keine Pflicht zum Nachweis des Impfschutzes
Das Masernschutzgesetz ist am 01.03.2020 in Kraft getreten. Es nimmt Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte bzw. an einer Schule Tätige dahingehend in die Pflicht, dass diese einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen müssen.
Allerdings gibt es Ausnahmen: an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) muss dieser Nachweis nicht erbracht werden, solange in den gleichen Gebäuden keine Schule untergebracht ist, die in den Geltungsbereich des Nachweises fallen (z.B. Schulzentren mit allgemeinbildenden und beruflichen Schulen)
Die Vorlage des Impfnachweises für Berufsschüler entfällt also in den meisten Fällen.
Das offizielle Schreiben des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.km.bayern.de/download/22726_Informationen-und-Empfehlungen-zur-Umsetzung-des-Masernschutzgesetzes-Stand-29.09.2020.pdf