Keine Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Notliquidators

Dringlichkeit iSv § 39 BGB bei drohendem Schaden.

1.Ein dringender Fall iSv § 29 BGB liegt vor, wenn ohne die Bestellung eines Notgeschäftsführers der juristischen Person oder einem Beteiligten – und dazu gehören auch Gläubiger der Gesellschaft – Schaden droht, wozu die Beeinträchtigung jeglicher Rechtsposition ausreicht.

2.Ob die Möglichkeit, nach § 57 ZPO einen Prozesspfleger bestellen zu lassen, die Dringlichkeit beseitigt, bleibt offen.

3.Bei der Dringlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, wenn die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 I FamFG zu erwarten ist.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.9.2023 – 3 Wx 122/23