Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
Laut § 65 des Berufsbildungsgesetztes können Menschen mit Behinderungen für ihre Prüfungen einen "Nachteilsausgleich" beantragen. "Nachteilsausgleich" bedeutet: Die Prüfung wird so durchgeführt, dass die Prüfung den Prüfungsteilnehmer möglichst wenig einschränkt.
Aus organisatorischen Gründen muss der vollständig ausgefüllt Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens bis zum Anmeldeschluss für die jeweilige Prüfung eingereicht werden.